Eine ausreichende Risikosenkung durch Therapie konnte und kann gemäss Dr. med. D.________ beim Beschwerdeführer nicht erreicht werden (S. 112, 123 und 126 f. des Gutachtens; vgl. E. 6.5 des Beschlusses des Obergerichts des Kantons Bern BK 18 117 vom 5. April 2018). Auch aus dem Verlaufsbericht der JVA F.________ vom 28. November 2017 ergibt sich, dass auf der G.________(Abteilung) keine wesentlichen Veränderungen oder Erkenntnisse abgebildet werden konnten. Die JVA F.________ hat sich zwar für einen weiteren Behandlungsversuch im Rahmen einer Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme ausgesprochen. Hierbei gilt es aber zu