59 Abs. 4 StGB, wonach die stationäre therapeutische Massnahme nur dann verlängert werden kann, wenn zu erwarten ist, dass sich durch die Fortführung der Massnahme der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters im Zusammenhang stehender Verbrechen oder Vergehen begegnen lässt; vgl. HEER/HABERMEYER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 3. Aufl. 2013, N. 110a zu Art. 64 StGB, wonach es für die Annahme der Behandelbarkeit der hinreichenden Wahrscheinlichkeit einer deutlichen Verringerung der Gefahr weiterer Straftaten bedarf). Eine ausreichende Risikosenkung durch Therapie konnte und kann gemäss Dr. med. D._____