Angesichts des forensisch-psychiatrischen Gutachtens von Dr. med. D.________ sowie der Empfehlung der konkordatlichen Fachkommission zur Beurteilung der Gemeingefährlichkeit von Straftätern (KoFako) vom 10. Januar 2018 bestehen vorläufig allerdings starke Zweifel an der Behandelbarkeit des Beschwerdeführers, welche für die Weiterführung der stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB erforderlich wäre (vgl. Art. 59 Abs. 4 StGB, wonach die stationäre therapeutische Massnahme nur dann verlängert werden kann,