_ befindet sich der Beschwerdeführer immer noch in der Gruppe der Hochrisikotäter (S. 109 des Gutachtens). Die im Gutachten festgehaltene legalprognostische Einschätzung wird sowohl von den Psychiatrischen Diensten E.________ im Austrittsbericht vom 10. Oktober 2010 als auch von der Justizvollzugsanstalt (JVA) F.________ im Verlaufsbericht vom 20. November 2017 bestätigt. Beide gehen von einer unbedingten Notwendigkeit der Fortsetzung der Massnahme mit intensiver psychotherapeutischer Arbeit aus. Kinder sind besonders schutzwürdig. Das Rechtsgut der Gefährdung der sexuellen Entwicklung Unmündiger wiegt hoch (BGE 143 IV 9 E. 3.2).