Dem Beschwerdeführer muss zudem gestützt auf das forensisch-psychiatrische Gutachten von Dr. med. D.________ weiterhin eine hohe Rückfallgefahr für illegale Pornografie und sexuelle Übergriffe auf Kinder und damit für Straftaten nach Art. 64 Abs. 1 StGB attestiert werden (S. 112 des Gutachtens). Gemäss Dr. med. D.________ befindet sich der Beschwerdeführer immer noch in der Gruppe der Hochrisikotäter (S. 109 des Gutachtens).