Die stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB wurde aufgrund einer Straftat nach Art. 64 Abs. 1 StGB angeordnet. Der Beschwerdeführer wurde am 19. Januar 2005 durch das Kreisgericht V Burgdorf-Fraubrunnen der sexuellen Handlungen mit einem Kind, der sexuellen Belästigung und der Pornografie schuldig erklärt und zu einer bedingten Gefängnisstrafe von 12 Monaten verurteilt (Probezeit: 4 Jahre). Rund drei Jahre später wurde er am 22. Mai 2008 vom Kreisgericht V Burgdorf-Fraubrunnen erneut der sexuellen Handlungen mit Kindern, mehrfach und teilweise versucht begangen, sowie der Widerhandlungen gegen den Pornografietatbestand schuldig erklärt.