4 zur Wahrscheinlichkeit der Anordnung einer Verwahrung und der Wiederholungsgefahr wiedergegeben, welche nach wie vor Geltung haben: Beim Beschwerdeführer liegt unbestrittenermassen eine schwere psychische Störung vor (akzentuierte vermeidende, narzisstische, querulatorische und dissoziale Persönlichkeitszüge im beschützenden Rahmen sowie erhebliche Teilansprechbarkeit für Mädchen zwischen 9 und 16 Jahren im Sinne einer Pädophilie und Hebephilie; vgl. S. 56 und 118 des Gutachtens von Dr. med. D.________ vom 13. Oktober 2017). Die stationäre therapeutische Massnahme nach Art.