3.5 Die Beschwerdekammer in Strafsachen hat in ihren Beschlüssen BK 18 117 vom 5. April 2018 E. 6.3 ff. sowie BK 18 182 vom 23. Mai 2018 E. 4.3 ausführlich dargelegt, weshalb bei summarischer Prüfung der Akten und ohne dem erkennenden Gericht vorzugreifen, gestützt auf die vorliegenden Unterlagen die Anordnung einer Verwahrung aufgrund einer erheblichen Gefährdung der Öffentlichkeit zurzeit als wahrscheinlich erscheint und Wiederholungsgefahr zu bejahen ist. Darauf kann verwiesen werden (vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 1B_201/2018 vom 15. Mai 2018 E. 5). Seither haben sich keine massgeblichen Veränderungen ergeben.