221 Abs. Bst. c StPO (vgl. Vortrag des Regierungsrats an den Grossen Rat zur Änderung des SMVG vom 23. Dezember 2009, S. 6, wonach mit diesem Artikel die Grundlage für die Vollzugsbehörde geschaffen werden soll, in dringlichen Fällen Sicherheitshaft anzuordnen, wenn eine erhebliche Gefährdung der Öffentlichkeit besteht, welcher durch keine anderen Massnahmen begegnet werden kann; vgl. zudem Urteil des Bundesgerichts 1B_201/2018 vom 15. Mai 2018 E. 5.3). Grundsätzlich erforderlich ist eine ungünstige Rückfallprognose (BGE 143 IV 9 E. 2.10).