38a Abs. 1 SMVG, wonach die zuständige Stelle der Polizei- und Militärdirektion eine Person vor oder gleichzeitig mit der Einleitung eines nachträglichen richterlichen Verfahrens gemäss Art. 62a Abs. 3, Art. 62c Abs. 4 und 6, Art. 64a Abs. 3 oder Art. 95 Abs. 5 StGB zur Sicherung des Rückversetzungsverfahrens bzw. des nachträglichen richterlichen Entscheids vorsorglich in vollzugsrechtliche Sicherheitshaft nehmen, wenn Dringlichkeit besteht und der Schutz der Öffentlichkeit nicht anders gewährleistet werden kann, entspricht dem Haftgrund der Wiederholungsgefahr in Art. 221 Abs. Bst.