3 3.3 Anstelle eines dringenden Tatverdachts ist bei der vollzugsrechtlichen Sicherheitshaft zu prüfen, ob die Anordnung einer Verwahrung gestützt auf Art. 62c Abs. 1 StGB in Frage kommt. Gleich wie bei der Frage des Vorliegens eines dringenden Tatverdachts sind auch die Voraussetzungen für die Anordnung einer Verwahrung gemäss Art. 62c Abs. 4 StGB im Haftprüfungsverfahren nicht abschliessend, sondern im nachträglichen Verfahren vom zuständigen Gericht zu beurteilen.