Mit Verfügung vom 8. März 2018 hoben die BVD die gegenüber dem Beschwerdeführer angeordnete stationäre therapeutische Massnahme wegen Aussichtslosigkeit auf und stellten dem Beschwerdeführer in Aussicht, nach Eintritt der Rechtskraft der Aufhebungsverfügung beim zuständigen Gericht Antrag auf Verwahrung zu stellen. Die vollzugsrechtliche Sicherheitshaft soll der Sicherstellung des nachträglichen richterlichen Verfahrens nach Art. 62c Abs. 4 StGB dienen. Gemäss Art. 62c Abs. 4