64a Abs. 3 oder Art. 95 Abs. 5 StGB zur Sicherung des Rückversetzungsverfahrens bzw. des nachträglichen richterlichen Entscheids vorsorglich in vollzugsrechtliche Sicherheitshaft genommen werden, wenn Dringlichkeit besteht und der Schutz der Öffentlichkeit nicht anders gewährleistet werden kann. 3.2 Mit Verfügung vom 8. März 2018 hoben die BVD die gegenüber dem Beschwerdeführer angeordnete stationäre therapeutische Massnahme wegen Aussichtslosigkeit auf und stellten dem Beschwerdeführer in Aussicht, nach Eintritt der Rechtskraft der Aufhebungsverfügung beim zuständigen Gericht Antrag auf Verwahrung zu stellen.