3. 3.1 Eine verurteilte Person kann in Anwendung von Art. 38a SMVG vor oder gleichzeitig mit der Einleitung eines nachträglichen richterlichen Verfahrens gemäss Art. 62a Abs. 3, Art. 62c Abs. 4 und 6, Art. 64a Abs. 3 oder Art. 95 Abs. 5 StGB zur Sicherung des Rückversetzungsverfahrens bzw. des nachträglichen richterlichen Entscheids vorsorglich in vollzugsrechtliche Sicherheitshaft genommen werden, wenn Dringlichkeit besteht und der Schutz der Öffentlichkeit nicht anders gewährleistet werden kann.