Rat zur Änderung des SMVG vom 23. Dezember 2009, S. 6). Dasselbe hat für eine Verlängerung der vollzugsrechtlichen Sicherheitshaft zu gelten. Die Beschwerdekammer in Strafsachen ist demnach für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde gegen die Verlängerung der Sicherheitshaft zuständig (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]).