6. Eventuell sei dem Beschwerdeführer für das Verfahren beim Kantonalen Zwangsmassnahmengericht der Unterzeichnende als amtlicher Rechtsvertreter zuzuordnen. 7. Die Beschwerdegegnerin sei zu verurteilen, die entstandenen Partei- (gemäss noch einzureichender Honorarnote) und die Verfahrenskosten im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu bezahlen. 8. Eventuell sei dem Beschwerdeführer für das vorliegende Beschwerdeverfahren der Unterzeichnende als amtlicher Rechtsvertreter zuzuordnen.