3. Eventuell: Der Beschwerdeführer sei unter Anordnung des Electronic Monitoring mit der zusätzlichen Auflage, sich täglich bei einer noch zu bestimmender Amtsstelle zu melden, aus der Haft zu entlassen. 4. Eventuell: Der Beschwerdeführer sei unverzüglich in ein Straf- und Massnahmenzentrum zu versetzen. 5. Die entstandenen Verfahrens- und Anwaltskosten vor dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht seien dem Kanton aufzuerlegen. 6. Eventuell sei dem Beschwerdeführer für das Verfahren beim Kantonalen Zwangsmassnahmengericht der Unterzeichnende als amtlicher Rechtsvertreter zuzuordnen.