Auf den Eventualantrag des Beschwerdeführers auf unverzügliche Versetzung in ein Straf- und Massnahmenzentrum wurde nicht eingetreten. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 3. August 2018 Beschwerde. Er beantragte das Folgende: 1. Der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 18.07.2018 (KZM 18 979) sei aufzuheben. 2. Der Beschwerdeführer sei unverzüglich aus der Haft zu entlassen. 3. Eventuell: Der Beschwerdeführer sei unter Anordnung des Electronic Monitoring mit der zusätzlichen Auflage, sich täglich bei einer noch zu bestimmender Amtsstelle zu melden, aus der Haft zu entlassen.