Am 18. April 2018 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die gegenüber dem Beschwerdeführer angeordnete Sicherheitshaft um drei Monate, d.h. bis am 11. Juli 2018. Der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts wurde von der Beschwerdekammer in Strafsachen mit Beschluss BK 18 182 vom 23. Mai 2018 sowie vom Bundesgericht mit Urteil 1B_287/2018 vom 5. Juli 2018 bestätigt. Am 18. Juli 2018 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die Sicherheitshaft um weitere sechs Monate, d.h. bis am 11. Januar 2019. Auf den Eventualantrag des Beschwerdeführers auf unverzügliche Versetzung in ein Straf- und Massnahmenzentrum wurde nicht eingetreten.