Am 9. März 2018 nahmen sie den Beschwerdeführer per 12. März 2018 vorsorglich in vollzugsrechtliche Sicherheitshaft und beantragten beim Kantonalen Zwangsmassnahmengericht (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) die Aufrechterhaltung der Sicherheitshaft bis zum rechtskräftigen Entscheid betreffend Verwahrung. Das Zwangsmassnahmengericht hielt am 15. März 2018 die gegenüber dem Beschwerdeführer angeordnete Sicherheitshaft aufrecht und befristete diese bis am 11. April 2018. Eine hiergegen vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde wies die Beschwerdekammer in Strafsachen mit Beschluss BK 18 117 vom 5. April 2018 ab.