Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 18 327 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 16. August 2018 Besetzung Oberrichterin Bratschi (Präsidentin i.V.), Oberrichter Stucki, Ober- richter J. Bähler Gerichtsschreiberin Lauber Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Verurteilter/Beschwerdeführer C.________ Vollzugsbehörde Gegenstand Verlängerung Sicherheitshaft Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonalen Zwangsmass- nahmengericht vom 18. Juli 2018 (KZM 18 979) Erwägungen: 1. Am 8. März 2018 hoben die C.________ (nachfolgend: BVD) des Amtes für Justiz- vollzug die gegenüber A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) angeordnete stationäre therapeutische Massnahme wegen Aussichtslosigkeit auf. Am 9. März 2018 nahmen sie den Beschwerdeführer per 12. März 2018 vorsorglich in vollzugs- rechtliche Sicherheitshaft und beantragten beim Kantonalen Zwangsmassnahmen- gericht (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) die Aufrechterhaltung der Si- cherheitshaft bis zum rechtskräftigen Entscheid betreffend Verwahrung. Das Zwangsmassnahmengericht hielt am 15. März 2018 die gegenüber dem Be- schwerdeführer angeordnete Sicherheitshaft aufrecht und befristete diese bis am 11. April 2018. Eine hiergegen vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde wies die Beschwerdekammer in Strafsachen mit Beschluss BK 18 117 vom 5. April 2018 ab. Mit Urteil 1B_201/2018 vom 15. Mai 2018 wies das Bundesgericht eine dage- gen erhobene Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten worden war. Am 18. April 2018 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die gegenüber dem Beschwerdeführer angeordnete Sicherheitshaft um drei Monate, d.h. bis am 11. Ju- li 2018. Der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts wurde von der Beschwer- dekammer in Strafsachen mit Beschluss BK 18 182 vom 23. Mai 2018 sowie vom Bundesgericht mit Urteil 1B_287/2018 vom 5. Juli 2018 bestätigt. Am 18. Juli 2018 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die Sicherheitshaft um weitere sechs Monate, d.h. bis am 11. Januar 2019. Auf den Eventualantrag des Beschwerdeführers auf unverzügliche Versetzung in ein Straf- und Massnah- menzentrum wurde nicht eingetreten. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 3. August 2018 Beschwerde. Er beantragte das Folgende: 1. Der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 18.07.2018 (KZM 18 979) sei aufzuheben. 2. Der Beschwerdeführer sei unverzüglich aus der Haft zu entlassen. 3. Eventuell: Der Beschwerdeführer sei unter Anordnung des Electronic Monitoring mit der zusätz- lichen Auflage, sich täglich bei einer noch zu bestimmender Amtsstelle zu melden, aus der Haft zu entlassen. 4. Eventuell: Der Beschwerdeführer sei unverzüglich in ein Straf- und Massnahmenzentrum zu versetzen. 5. Die entstandenen Verfahrens- und Anwaltskosten vor dem Kantonalen Zwangsmassnahmenge- richt seien dem Kanton aufzuerlegen. 6. Eventuell sei dem Beschwerdeführer für das Verfahren beim Kantonalen Zwangsmassnahmen- gericht der Unterzeichnende als amtlicher Rechtsvertreter zuzuordnen. 7. Die Beschwerdegegnerin sei zu verurteilen, die entstandenen Partei- (gemäss noch einzurei- chender Honorarnote) und die Verfahrenskosten im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu be- zahlen. 8. Eventuell sei dem Beschwerdeführer für das vorliegende Beschwerdeverfahren der Unterzeich- nende als amtlicher Rechtsvertreter zuzuordnen. Am 6. August 2018 verfügte die Verfahrensleitung, dass die Einsetzung des amtli- chen Verteidigers auch für das Beschwerdeverfahren gelte. Das Zwangsmass- nahmengericht verzichtete am 7. August 2018 auf eine Stellungnahme. Die BVD 2 verzichteten am 9. August 2018 auf eine Stellungnahme und verwiesen auf ihre Eingabe vom 27. März 2018 im Beschwerdeverfahren BK 18 117. 2. Die BVD ordnen die Sicherheitshaft gestützt auf Art. 38a Abs. 1 des Gesetzes über den Straf- und Massnahmenvollzug (SMVG; BSG 341.1) an. Gestützt auf Abs. 2 dieses Artikels beantragen sie dem Zwangsmassnahmengericht die Aufrechterhal- tung der Sicherheitshaft. Diese Art von vollzugsrechtlicher Sicherheitshaft ist weder im Schweizerischen Strafgesetzbuch (StGB; SR 311.0) noch in der Schweizeri- schen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) vorgesehen. Aus Art. 38 Abs. 2 Bst. m des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ; BSG 271.1) geht hervor, dass es sich bei der Anordnung von Sicherheitshaft zur Sicherung von Rückversetzungs- verfahren und nachträglichen richterlichen Entscheiden (Art. 38a SMVG) um Haftentscheide handelt. Dies sowie der Umstand, dass die vollzugsrechtliche Si- cherheitshaft nahe bei der Untersuchungshaft anzusiedeln ist, rechtfertigt die ana- loge Anwendung von Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c StPO (vgl. Vortrag des Regierungsrats an den Grossen Rat zur Änderung des SMVG vom 23. Dezember 2009, S. 6). Dasselbe hat für eine Verlängerung der vollzugsrechtlichen Sicher- heitshaft zu gelten. Die Beschwerdekammer in Strafsachen ist demnach für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde gegen die Verlängerung der Sicher- heitshaft zuständig (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehör- den und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Or- ganisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwer- deführer ist durch die Verlängerung der Sicherheitshaft unmittelbar in seinen recht- lich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist – unter Vor- behalt des Nachstehenden (vgl. E. 4.4 hiernach) – einzutreten. 3. 3.1 Eine verurteilte Person kann in Anwendung von Art. 38a SMVG vor oder gleichzei- tig mit der Einleitung eines nachträglichen richterlichen Verfahrens gemäss Art. 62a Abs. 3, Art. 62c Abs. 4 und 6, Art. 64a Abs. 3 oder Art. 95 Abs. 5 StGB zur Siche- rung des Rückversetzungsverfahrens bzw. des nachträglichen richterlichen Ent- scheids vorsorglich in vollzugsrechtliche Sicherheitshaft genommen werden, wenn Dringlichkeit besteht und der Schutz der Öffentlichkeit nicht anders gewährleistet werden kann. 3.2 Mit Verfügung vom 8. März 2018 hoben die BVD die gegenüber dem Beschwerde- führer angeordnete stationäre therapeutische Massnahme wegen Aussichtslosig- keit auf und stellten dem Beschwerdeführer in Aussicht, nach Eintritt der Rechts- kraft der Aufhebungsverfügung beim zuständigen Gericht Antrag auf Verwahrung zu stellen. Die vollzugsrechtliche Sicherheitshaft soll der Sicherstellung des nachträglichen richterlichen Verfahrens nach Art. 62c Abs. 4 StGB dienen. Gemäss Art. 62c Abs. 4 StGB kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Ver- wahrung anordnen, wenn bei Aufhebung einer Massnahme, die aufgrund einer Straftat nach Art. 64 Abs. 1 StGB angeordnet wurde, ernsthaft zu erwarten ist, dass der Täter weitere Taten dieser Art begeht. 3 3.3 Anstelle eines dringenden Tatverdachts ist bei der vollzugsrechtlichen Sicherheits- haft zu prüfen, ob die Anordnung einer Verwahrung gestützt auf Art. 62c Abs. 1 StGB in Frage kommt. Gleich wie bei der Frage des Vorliegens eines dringenden Tatverdachts sind auch die Voraussetzungen für die Anordnung einer Verwahrung gemäss Art. 62c Abs. 4 StGB im Haftprüfungsverfahren nicht abschliessend, son- dern im nachträglichen Verfahren vom zuständigen Gericht zu beurteilen. Im Haft- prüfungsverfahren ist weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen, noch kann dem erkennenden Sachgericht vorgegriffen werden. Zu prüfen ist daher, ob die Anordnung einer Verwahrung wahrscheinlich erscheint (vgl. BGE 137 IV 333 E. 2.3.1 f. [Sicherheitshaft im Verfahren betreffend nachträgliche Änderung der Sanktion]). 3.4 Der Haftgrund ergibt sich auch aus Art. 38a Abs. 1 SMVG. Die Formulierung von Art. 38a Abs. 1 SMVG, wonach die zuständige Stelle der Polizei- und Militärdirekti- on eine Person vor oder gleichzeitig mit der Einleitung eines nachträglichen richter- lichen Verfahrens gemäss Art. 62a Abs. 3, Art. 62c Abs. 4 und 6, Art. 64a Abs. 3 oder Art. 95 Abs. 5 StGB zur Sicherung des Rückversetzungsverfahrens bzw. des nachträglichen richterlichen Entscheids vorsorglich in vollzugsrechtliche Sicher- heitshaft nehmen, wenn Dringlichkeit besteht und der Schutz der Öffentlichkeit nicht anders gewährleistet werden kann, entspricht dem Haftgrund der Wiederho- lungsgefahr in Art. 221 Abs. Bst. c StPO (vgl. Vortrag des Regierungsrats an den Grossen Rat zur Änderung des SMVG vom 23. Dezember 2009, S. 6, wonach mit diesem Artikel die Grundlage für die Vollzugsbehörde geschaffen werden soll, in dringlichen Fällen Sicherheitshaft anzuordnen, wenn eine erhebliche Gefährdung der Öffentlichkeit besteht, welcher durch keine anderen Massnahmen begegnet werden kann; vgl. zudem Urteil des Bundesgerichts 1B_201/2018 vom 15. Mai 2018 E. 5.3). Grundsätzlich erforderlich ist eine ungünstige Rückfallprognose (BGE 143 IV 9 E. 2.10). Mit Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung ist aber zu berücksichtigen, dass es im Ergebnis genügte, wenn das Risiko, dass der Verurteilte Gewalt- oder Sexualdelikte verüben könnte, erhöht war (BGE 137 IV 333 E. 2.3.3) bzw. eine massgebliche Rückfallgefahr verbunden mit einem erhebli- chen Sicherheitsrisiko ausgewiesen war (Urteil des Bundesgerichts 1B_6/2012 vom 27. Januar 2012 E. 3.5). Ausgehend davon darf in einem Haftverfahren zur Si- cherung eines nachträglichen richterlichen Entscheids betreffend Anordnung einer Verwahrung an die Annahme der Rückfallgefahr kein allzu hoher Massstab ange- legt werden. 3.5 Die Beschwerdekammer in Strafsachen hat in ihren Beschlüssen BK 18 117 vom 5. April 2018 E. 6.3 ff. sowie BK 18 182 vom 23. Mai 2018 E. 4.3 ausführlich darge- legt, weshalb bei summarischer Prüfung der Akten und ohne dem erkennenden Gericht vorzugreifen, gestützt auf die vorliegenden Unterlagen die Anordnung einer Verwahrung aufgrund einer erheblichen Gefährdung der Öffentlichkeit zurzeit als wahrscheinlich erscheint und Wiederholungsgefahr zu bejahen ist. Darauf kann verwiesen werden (vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 1B_201/2018 vom 15. Mai 2018 E. 5). Seither haben sich keine massgeblichen Veränderungen erge- ben. Solche werden auch vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht. Zur bes- seren Verständlichkeit werden demnach nachfolgend die Erwägungen der Be- schwerdekammer in Strafsachen im Beschluss BK 18 182 vom 23. Mai 2018 E. 4.3 4 zur Wahrscheinlichkeit der Anordnung einer Verwahrung und der Wiederholungs- gefahr wiedergegeben, welche nach wie vor Geltung haben: Beim Beschwerdeführer liegt unbestrittenermassen eine schwere psychische Störung vor (akzentuier- te vermeidende, narzisstische, querulatorische und dissoziale Persönlichkeitszüge im beschützenden Rahmen sowie erhebliche Teilansprechbarkeit für Mädchen zwischen 9 und 16 Jahren im Sinne einer Pädophilie und Hebephilie; vgl. S. 56 und 118 des Gutachtens von Dr. med. D.________ vom 13. Ok- tober 2017). Die stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB wurde aufgrund einer Straf- tat nach Art. 64 Abs. 1 StGB angeordnet. Der Beschwerdeführer wurde am 19. Januar 2005 durch das Kreisgericht V Burgdorf-Fraubrunnen der sexuellen Handlungen mit einem Kind, der sexuellen Belästigung und der Pornografie schuldig erklärt und zu einer bedingten Gefängnisstrafe von 12 Mo- naten verurteilt (Probezeit: 4 Jahre). Rund drei Jahre später wurde er am 22. Mai 2008 vom Kreisge- richt V Burgdorf-Fraubrunnen erneut der sexuellen Handlungen mit Kindern, mehrfach und teilweise versucht begangen, sowie der Widerhandlungen gegen den Pornografietatbestand schuldig erklärt. Die mit Urteil vom 19. Januar 2005 ausgesprochene bedingte Geldstrafe (recte: Gefängnisstrafe) wurde widerrufen und der Beschwerdeführer wurde zu einer Freiheitsstrafe von 4 ½ Jahren verurteilt. Diese wurde zugunsten einer stationären therapeutischen Massnahme aufgeschoben. Dem Be- schwerdeführer muss zudem gestützt auf das forensisch-psychiatrische Gutachten von Dr. med. D.________ weiterhin eine hohe Rückfallgefahr für illegale Pornografie und sexuelle Übergriffe auf Kinder und damit für Straftaten nach Art. 64 Abs. 1 StGB attestiert werden (S. 112 des Gutachtens). Gemäss Dr. med. D.________ befindet sich der Beschwerdeführer immer noch in der Gruppe der Hochrisikotäter (S. 109 des Gutachtens). Die im Gutachten festgehaltene legalprognostische Ein- schätzung wird sowohl von den Psychiatrischen Diensten E.________ im Austrittsbericht vom 10. Ok- tober 2010 als auch von der Justizvollzugsanstalt (JVA) F.________ im Verlaufsbericht vom 20. No- vember 2017 bestätigt. Beide gehen von einer unbedingten Notwendigkeit der Fortsetzung der Mass- nahme mit intensiver psychotherapeutischer Arbeit aus. Kinder sind besonders schutzwürdig. Das Rechtsgut der Gefährdung der sexuellen Entwicklung Unmündiger wiegt hoch (BGE 143 IV 9 E. 3.2). Es ist deshalb weiterhin von einer ungünstigen Rückfallprognose mit einem erheblichen Sicherheitsri- siko im Sinne von Art. 38a Abs. 1 SMVG bzw. Art. 221 Abs. 1 StPO auszugehen, dem entgegenge- wirkt werden muss. Angesichts des forensisch-psychiatrischen Gutachtens von Dr. med. D.________ sowie der Empfeh- lung der konkordatlichen Fachkommission zur Beurteilung der Gemeingefährlichkeit von Straftätern (KoFako) vom 10. Januar 2018 bestehen vorläufig allerdings starke Zweifel an der Behandelbarkeit des Beschwerdeführers, welche für die Weiterführung der stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB erforderlich wäre (vgl. Art. 59 Abs. 4 StGB, wonach die stationäre therapeutische Massnahme nur dann verlängert werden kann, wenn zu erwarten ist, dass sich durch die Fortführung der Massnahme der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters im Zusammenhang ste- hender Verbrechen oder Vergehen begegnen lässt; vgl. HEER/HABERMEYER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 3. Aufl. 2013, N. 110a zu Art. 64 StGB, wonach es für die Annahme der Behandelbarkeit der hinreichenden Wahrscheinlichkeit einer deutlichen Verringerung der Gefahr weiterer Straftaten bedarf). Eine ausreichende Risikosenkung durch Therapie konnte und kann gemäss Dr. med. D.________ beim Beschwerdeführer nicht erreicht werden (S. 112, 123 und 126 f. des Gutachtens; vgl. E. 6.5 des Beschlusses des Obergerichts des Kantons Bern BK 18 117 vom 5. April 2018). Auch aus dem Verlaufsbericht der JVA F.________ vom 28. November 2017 ergibt sich, dass auf der G.________(Abteilung) keine wesentlichen Veränderungen oder Erkenntnisse abgebildet werden konnten. Die JVA F.________ hat sich zwar für einen weiteren Behandlungsversuch im Rahmen einer Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme ausgesprochen. Hierbei gilt es aber zu 5 berücksichtigen, dass es sich bei der JVA F.________ um die behandelnde Institution handelt und sich der Beschwerdeführer erst kurze Zeit (seit 6. Juli 2017; rund fünf Monate) in der JVA F.________ befand. Das forensisch-psychiatrische Gutachten von Dr. med. D.________ sowie die Beurteilung der KoFako wurden unter Berücksichtigung der Aktenlage und Auseinandersetzung damit verfasst. Es kann deshalb im Haftprüfungsverfahren vorläufig darauf abgestellt werden. Dementsprechend ist der- zeit von einer Untherapierbarkeit des Beschwerdeführers bei gleichzeitig fortbestehendem hohem Rückfallrisiko für schwere Delikte auszugehen. Die KoFako hat die Anordnung der Verwahrung emp- fohlen. Auch Dr. med. D.________ hat sichernde Massnahmen angesichts der geringen Behandel- barkeit und des hohen Rückfallrisikos für illegale Pornografie und sexuelle Übergriffe auf Kinder in Be- tracht gezogen. Die Beschwerdekammer in Strafsachen geht daher im (beschränkten) Rahmen der Überprüfung der Sicherheitshaft derzeit davon aus, dass die Wahrscheinlichkeit eine Verwahrung des Beschwerdeführers aufgrund seiner qualifizierten Gefährlichkeit erheblich ist. Die Sicherheitshaft ist angesichts des hohen Rückfallrisikos für schwere Straftaten zum Schutz der Öffentlichkeit notwendig. Damit liegen die Voraussetzungen für die vollzugsrechtliche Sicherheitshaft weiterhin vor. Die absch- liessende Würdigung betreffend Anordnung einer Verwahrung wird im nachträglichen richterlichen Verfahren durch das zuständige Regionalgericht vorzunehmen sein. 3.6 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde erneut vor, Dr. med. D.________ habe in seinem Gutachten vom 13. Oktober 2017 Lösungsvorschläge aufgeführt, welche einer Rückfall- und/oder Fluchtgefahr widersprechen würden. Hierauf wurde im Beschluss BK 18 117 vom 5. April 2018 E. 6.8 ausführlich einge- gangen. Darauf kann verwiesen werden: Es trifft zu, dass Dr. med. D.________ im forensisch-psychiatrischen Gutachten Ausführungen zu for- cierten Lockerungen machte (S. 133 des Gutachtens). Daraus kann indes nicht geschlossen werden, es sei von keiner Rückfall- und Fluchtgefahr auszugehen und die öffentliche Sicherheit sei bei einer Entlassung nicht gefährdet. Dr. med. D.________ hat im Anschluss an die vom Beschwerdeführer zi- tierte Stelle vielmehr ausgeführt, dass diese Variante (forcierte Lockerungen im Vollzug bis zur Höchstdauer der Massnahme ohne Fortsetzung der stationären therapeutischen Massnahme) mit er- heblichen Unsicherheiten einhergehe. Die drei Deliktsmechanismen seien derart unbefriedigend, dass aktuell noch nicht einmal ein plausibles Risiko-Management möglich sei. Zudem hat der Gutachter si- chernde Massnahmen im Falle der Aufhebung der stationären therapeutischen Massnahmen in Be- tracht gezogen. In der Aufhebungsverfügung der BVD vom 8. März 2018 wurde einlässlich dargelegt, weshalb die Gewährung von Vollzugsöffnungen als nicht opportun erschienen und die von Dr. med. D.________ auf S. 133 f. gemachten Empfehlungen als nicht umsetzbar eingestuft würden (vgl. S. 8 f. der Aufhebungsverfügung). So wurde ausgeführt, dass die Abwesenheit eines verlässlichen internen Risikomanagements und die fragliche Monitorisierbarkeit des Beschwerdeführers in Verbindung mit der gutachterlichen Einschätzung, dass im aktuellen Setting keine Erfolge mehr zu erwarten seien, gerade gegen eine Umsetzung der Empfehlungen 4 bzw. 1 des Gutachtens (Verlängerung des statio- nären Massnahmenvollzugs mit einer im Vergleich zu günstigen Verläufen verlangsamten Prozessi- on) sprechen würden. Auch die therapeutischen Eingangsbedingungen für eine eventuell beabsichtig- te medikamentöse Therapie seien beim Beschwerdeführer noch nicht einmal im Ansatz vorhanden. Diese Ausführungen der BVD erscheinen bei summarischer Prüfung nachvollziehbar. Letztlich hat auch der Gutachter selbst angeführt, dass sämtliche Settings in einem offenen Rahmen problema- tisch erschienen (S. 116 des Gutachtens) resp. bei der Variante 4 (Verlängerung des stationären Massnahmenvollzugs mit einer im Vergleich zu günstigen Verläufen verlangsamten Prozession) ein «gewisses Risiko» eingegangen werde (S. 134 des Gutachtens). 6 3.7 Weiter rügt der Beschwerdeführer, dass gegenwärtig kein rechtskräftiger Hafttitel bestehe. Auch auf diese Rüge wurde bereits mehrmals eingegangen. Es ist auf den Beschluss der Beschwerdekammer in Strafsachen BK 18 117 vom 5. April 2018 E. 5 sowie auf das Urteil des Bundesgerichts 1B_201/2018 vom 15. Mai 2018 E. 3 zu verweisen. Der Einwand, es fehle an einem Hafttitel, ist unbehelflich. Die Voraussetzungen für eine vollzugsrechtliche Sicherheitshaft liegen damit weiterhin vor. 4. 4.1 Die Haft muss verhältnismässig sein. Gemäss Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO (analog) sind freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen aufzuheben, sobald Ersatzmass- nahmen nach Art. 237 StPO zum gleichen Ziel führen. Darüber hinaus hat eine in Haft gehaltene Person gemäss Art. 5 Ziff. 3 der Konvention zum Schutze der Men- schenrechte und der Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) Anspruch darauf, inner- halb einer angemessenen Frist abgeurteilt oder während des Verfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Dass eine an sich rechtmässige Haft nicht übermässig lange dauern darf, ergibt sich auch aus dem Verfassungsrecht der persönlichen Freiheit (vgl. BGE 133 I 168 E. 4.1). 4.2 Gemäss Art. 237 Abs. 1 StPO ordnet das zuständige Gericht an Stelle der Unter- suchungs- oder der Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. Ersatzmassnahmen sind nach Art. 237 Abs. 2 StPO namentlich die Sicherheitsleistung (Bst. a), die Ausweis- und Schriftensperre (Bst. b), die Auflage, sich nur oder sich nicht an einem bestimmten Ort oder in einem bestimmten Haus aufzuhalten (Bst. c), die Auflage, sich regel- mässig bei einer Amtsstelle zu melden (Bst. d), die Auflage, einer geregelten Arbeit nachzugehen (Bst. e), die Auflage, sich einer ärztlichen Behandlung oder einer Kontrolle zu unterziehen (Bst. f) sowie das Verbot, mit bestimmten Personen Kon- takte zu pflegen (Bst. g). Die Aufzählung ist nicht abschliessend. 4.3 Der Beschwerdeführer beantragt als Ersatzmassnahme erneut die Anordnung des Electronic Monitoring mit der zusätzlichen Auflage, sich täglich bei einer noch zu bestimmenden Amtsstelle zu melden. Zudem beanstandet er, dass das Zwangs- massnahmengericht auf seinen Eventualantrag, er sei unverzüglich in ein Straf- und Massnahmenzentrum zu versetzen, nicht eingetreten ist. 4.4 Was das vom Beschwerdeführer angesprochene Electronic Monitoring und die Meldepflicht anbelangt, wurde bereits mehrfach ausgeführt, dass eine solche An- ordnung vorliegend unzweckmässig ist. Diese Ersatzmassnahmen kommen in ers- ter Linie zur Verminderung von Fluchtgefahr in Betracht, nicht dagegen – wie hier – von Wiederholungsgefahr. Ein Electronic Monitoring und eine Meldepflicht könnten den Beschwerdeführer insbesondere nicht davon abhalten, mit weiteren Opfern über das Internet in Kontakt zu treten und diese zu sexuellen Handlungen aufzu- fordern (vgl. zum Ganzen: Urteile des Bundesgerichts 1B_201/2018 vom 15. Mai 2018 E. 6; 1B_287/2018 vom 5. Juni 2018 E. 5; Beschlüsse der Beschwerdekam- mer in Strafsachen BK 18 117 vom 5. April 2018 E. 7.2; BK 18 182 vom 23. Mai 2018 E. 5.2). Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was eine gegenteilige Beur- teilung rechtfertigen würde. Die insoweit bereits gemachten Ausführungen haben 7 daher nach wie vor Bestand. Auch sind keine anderen milderen Ersatzmassnah- men anstelle der Sicherheitshaft ersichtlich, welche die als hoch einzustufende Wiederholungsgefahr (vgl. E. 3.5 hiervor) zureichend bannen könnten. Der Eventualantrag des Beschwerdeführers um Versetzung in ein Straf- und Mass- nahmenzentrum betrifft keine Ersatzmassnahme, sondern eine vollzugsrechtliche Frage. Mit dem Antrag des Beschwerdeführers soll nicht die Sicherheitshaft im Sinne von Art. 237 Abs. 1 StPO durch eine andere Massnahme ersetzt werden («anstelle» der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft), sondern diese soll in ei- ner anderen Einrichtung vollzogen werden. Für die Bestimmung des Vollzugsortes ist nicht das Zwangsmassnahmengericht, sondern die Vollzugsbehörde zuständig (vgl. Art. 26 und 30 SMVG und Art. 6 und 8 der Verordnung über den Straf- und Massnahmenvollzug [SMVV; BSG 341.11]; vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 13 422 vom 3. Januar 2014 E. 2; Haftentscheid des Obergerichts des Kantons Bern SK 13 241 vom 3. September 2013 E. 15; Beschluss des Ober- gerichts des Kantons Bern SK 16 269 vom 14. Oktober 2016 E. 14.1). Ist der Be- schwerdeführer mit dem Vollzugsort nicht einverstanden, hat er bei der Vollzugs- behörde, d.h. den BVD, ein Gesuch um Verlegung einzureichen. Dass das Zwangsmassnahmengericht für die Bestimmung des Vollzugsortes unzuständig ist, ergibt sich auch aus dem Umkehrschluss von Art. 38 Abs. 2 EG ZSJ. Diese Be- stimmung umschreibt, welche Entscheide als Haftentscheide gelten, für welche das Zwangsmassnahmengericht zuständig ist. Die Bestimmung des Vollzugsortes ist in Art. 38a Abs. 2 EG ZSJ nicht erwähnt. Auch der StPO lässt sich keine entspre- chende Bestimmung entnehmen. Der Entscheid über den Vollzugsort stellt mithin keinen Haftentscheid dar, weshalb das Zwangsmassnahmengericht zu Recht auf den Eventualantrag des Beschwerdeführers mangels Zuständigkeit nicht eingetre- ten ist. Die Ausführungen des Beschwerdeführers auf S. 4 f. der Beschwerde betreffend den Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM) vom 11. Juni 2018 ändern daran nichts. Die POM ist nur deshalb auf das (neue) Rechtsbegehren des Beschwerdeführers um Verlegung in eine Massnahmenvoll- zugseinrichtung nicht eingetreten, weil dieses ausserhalb des Streitgegenstandes lag, d.h. nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung der BVD vom 9. März 2018 war. Daraus kann nicht geschlossen werden, das Zwangsmassnahmenge- richt sei für die Beurteilung der Frage des Vollzugsortes zuständig. Auf den Even- tualantrag des Beschwerdeführers um Versetzung in ein Straf- und Massnahmen- zentrum ist daher auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht einzutreten. Die Beschwerdekammer in Strafsachen hat Verständnis für die derzeitige Situation des Beschwerdeführers. Aufgrund des Umstandes, dass eine Verwahrung gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung erst nach Rechtskraft der Aufhebung der sta- tionären Massnahme beantragt werden kann (vgl. BGE 141 IV 49 E. 2.5 f. und E. 3.3), kann ein sehr langes Vakuum entstehen, in welchem sich die betroffene Person zur Sicherung des nachträglichen selbständigen Verfahrens in Sicherheits- haft befindet. Die Sicherheitshaft wird zwar in der Regel in Haftanstalten vollzogen, die diesem Zweck vorbehalten sind (vgl. Art. 234 Abs. 1 StPO). Liegt ein Einver- ständnis des Beschwerdeführers vor, müsste es nach Auffassung der Beschwer- 8 dekammer in Strafsachen allerdings möglich sein, den Beschwerdeführer in eine Anstalt mit gesichertem Rahmen zu versetzen, in welcher im Vergleich zu den Re- gionalgefängnissen andere Vollzugsbedingungen mit beispielsweise Arbeitsmög- lichkeit etc. herrschen. Soweit der Beschwerdeführer eine Versetzung in eine Straf- und Massnahmeneinrichtung zur Weiterführung der Therapie verlangt, ist allerdings auf E. 3.5 hiervor zu verweisen. Die Beschwerdekammer in Strafsachen geht ge- stützt auf das forensisch-psychiatrische Gutachten von Dr. med. D.________ vom 13. Oktober 2017 sowie die Beurteilung der konkordatlichen Fachkommission zur Beurteilung der Gemeingefährlichkeit von Straftätern vom 10. Januar 2018 derzeit von der Untherapierbarkeit des Beschwerdeführers bei gleichzeitig fortbestehen- dem hohen Rückfallrisiko für schwere Delikte aus. Die Wahrscheinlichkeit einer Verwahrung des Beschwerdeführers muss aufgrund der qualifizierten Gefährlich- keit des Beschwerdeführers zurzeit als erheblich bezeichnet werden. Angesichts dessen kommt eine Versetzung des Beschwerdeführers in eine Straf- oder Mass- nahmeneinrichtung zur Therapierung nicht in Betracht. Vielmehr muss es sich um eine Einrichtung mit hinreichend gesichertem Rahmen handeln. 4.5 Der Beschwerdeführer bringt ferner vor, eine weitere Verlängerung der Sicher- heitshaft um sechs Monate sei unter dem Titel des Beschleunigungsgebots untrag- bar. Die BVD hätten nach wie vor keinen Antrag betreffend Verwahrung an das zu- ständige Regionalgericht gestellt. Das Amt werde weiterhin in einer Weise der «Sa- lamitaktik» dem Zwangsmassnahmengericht beantragen, die Sicherheitshaft zu verlängern. Diese Vorgehensweise sei unverhältnismässig, d.h. es könne Jahre dauern, bis sämtliche Gerichte über die Anträge etc. der BVD entschieden hätten. Die BVD hätten seit Monaten nichts unternommen. Sie hätten weder ein zweites Gutachten in die Wege geleitet noch entsprechende weitere Anträge an das zu- ständige Gericht betreffend Verwahrung gestellt. Er sei auch aus diesem Grund unverzüglich aus der Haft zu entlassen. 4.6 Die Frage, ob eine Haftdauer als übermässig bezeichnet werden muss, ist auf- grund der konkreten Verhältnisse des einzelnen Falls zu beurteilen (Urteil des Bundesgerichts 1B_322/2017 vom 24. August 2017, E. 4.1, auch zum Folgenden mit Verweis u.a. auf BGE 139 IV 270 E. 3.1 und BGE 133 I 168 E. 4.1). Falls eine Verurteilung zu einem stationären Massnahmenvollzug droht, ist die Fortdauer der strafprozessualen Haft verhältnismässig, wenn aufgrund der Aktenlage mit einer freiheitsentziehenden Massnahme ernsthaft zu rechnen ist, deren gesamter Voll- zug deutlich länger dauern könnte, als die bisherige strafprozessuale Haft (mit Verweis u.a. auf BGE 126 I 172 E. 5e; Urteile des Bundesgerichts 1B_178/2016 vom 7. Juni 2016 E. 4.2 ff.; 1B_291/2014 vom 8. September 2014 E. 3.2; 1B_524/2011 vom 13. Oktober 2011 E. 3.1; je mit weiteren Hinweisen). Eine Haftentlassung wegen Verletzung des Beschleunigungsgebots kommt nur bei besonders schwerwiegenden bzw. häufigen Versäumnissen in Frage, die erkennen lassen, dass die verantwortliche Behörde nicht gewillt oder in der Lage ist, dem Beschleunigungsgebot in Haftsachen Rechnung zu tragen (BGE 137 IV 92 E. 3.1; 128 I 149 E. 2.2; je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1B_498/2016 vom 24. Januar 2017 E. 2.3.2; OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2012, N. 937). 9 4.7 Vorab ist festzuhalten, dass von einer Verletzung des Beschleunigungsgebots durch die BVD nicht die Rede sein kann. Wie bereits vorstehend (E. 4.4 hiervor) dargetan wurde, kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein Antrag auf Verwahrung von den BVD erst gestellt werden, wenn die Aufhebung der statio- nären Massnahme zufolge Aussichtslosigkeit rechtskräftig ist. Die Aufhebungsver- fügung ist derzeit noch nicht rechtskräftig. Folglich haben die BVD zurzeit keine Handhabe, um einen Antrag auf Verwahrung beim zuständigen Regionalgericht zu stellen. Es macht dementsprechend auch keinen Sinn, bereits ein zweites Gutach- ten einzuholen. Zuerst muss die Aufhebung der stationären Massnahme rechtskräf- tig werden. Den BVD kann daher kein Untätigbleiben angelastet werden. Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 12. März 2018 in vollzugsrechtlicher Sicherheitshaft. Die vom Zwangsmassnahmengericht ausgesprochene Verlänge- rung der Sicherheitshaft um sechs Monate bis am 11. Januar 2019 führt zu einer Haftdauer von 10 Monaten. Angesichts dessen, dass derzeit von einer erheblichen Wahrscheinlichkeit einer Verwahrung ausgegangen wird, zu deren Sicherung die vollzugsrechtliche Sicherheitshaft dient und deren gesamter Vollzug voraussichtlich deutlich länger dauern wird als die bisherige Haft, erscheint die Haftdauer verhält- nismässig. Da die Aufhebung der stationären Massnahme noch nicht rechtskräftig ist und folglich noch kein Antrag auf Verwahrung gestellt werden konnte sowie an- gesichts des Umstandes, dass auch noch ein zweites Gutachten einzuholen sein wird, ist die Verlängerung um sechs Monate nicht zu beanstanden. Soweit der Beschwerdeführer die Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts zur angeblichen Verletzung des Beschleunigungsgebots beanstandet (S. 7 des Entscheids des Zwangsmassnahmengerichts; vgl. S. 6 der Beschwerde), verkennt er, dass ihm nicht vorgeworfen wird, seine rechtlichen Möglichkeiten gegen die Aufhebungsverfügung der BVD auszuschöpfen. Der Beschwerdeführer hat das Recht, ein Rechtsmittel zu ergreifen. Allerdings hat er dann auch die sich daraus ergebenden Konsequenzen (Verlängerung des Verfahrens; Verzögerung der An- tragstellung auf Verwahrung) zu tragen. 5. Nach dem Gesagten ist die Verlängerung der Sicherheitshaft bis zum 11. Januar 2019 rechtens. Die hiergegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Damit bleibt es bei der vom Zwangsmassnahmengericht festgesetz- ten Kostenverteilung und der Festsetzung des amtlichen Honorars. Soweit der Be- schwerdeführer für das Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht die Beiord- nung von Rechtsanwalt B.________ als amtlichen Rechtsbeistand beantragt, ist ihm entgegenzuhalten, dass dies bereits mit Entscheid des Zwangsmassnahmen- gerichts vom 15. März 2018 betreffend Aufrechterhaltung der Sicherheitshaft erfolgt ist. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Kosten des Beschwerdeverfah- rens, bestimmt auf CHF 1‘500.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das Be- schwerdeverfahren wird mit separatem Beschluss festgesetzt. Rechtsanwalt B.________ wird ersucht, der Beschwerdekammer in Strafsachen seine Kostenno- te einzureichen. 10 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘500.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das Beschwerdeverfahren wird mit separatem Beschluss festgesetzt. Rechtsanwalt B.________ wird ersucht, der Be- schwerdekammer in Strafsachen seine Kostennote einzureichen. 4. Zu eröffnen: - dem Verurteilten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht, Gerichtspräsident H.________ (mit den Akten) - den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern Mitzuteilen: - der Generalstaatsanwaltschaft - dem Regionalgericht Emmental-Oberaargau - der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau Bern, 16. August 2018 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin i.V.: Oberrichterin Bratschi Die Gerichtsschreiberin: Lauber Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 11