Davon abgesehen legt der Beschwerdeführer in seinen Schreiben vom 12. Juli 2018 und vom 30. Juli 2018 nicht einmal im Ansatz dar, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen würden (vgl. Art. 385 Abs. 1 Bst. b StPO) 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). 3 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.