Wie gesehen, ist gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Der Beschwerdeführer holte die ihm eingeschrieben zugesendete Verfügung vom 6. Juni 2018 bei der Post nicht ab. In Anwendung der einschlägigen Zustellfiktion (vgl. Art. 85 Abs. 4 Bst. a StPO) gilt die Sendung trotzdem am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch der Post als zugestellt. Gemäss Track and Trace der Post (98.34.130187.00047269 – Einschreiben R Inland) wurde die Abholungseinladung am 11. Juni 2018 deponiert.