Verfahrensgegenstand der Beschwerde kann einzig sein, was das Regionalgericht entschieden hat. Es befand, die Einsprache gegen den Strafbefehl sei verspätet. Damit ist ausschliesslich die Rechtzeitigkeit der Einsprache Verfahrensgegenstand, nicht der Inhalt des Strafbefehls und somit auch nicht die Einziehung des Personenwagens. Zunächst ist aber zu prüfen, ob die Beschwerde gegen den Entscheid des Regionalgerichts ihrerseits rechtzeitig eingereicht worden ist. Dies ist nicht der Fall. Wie gesehen, ist gemäss Art.