2 Die Beschwerdekammer erkennt in der oben wiedergegebenen Aussage des Beschwerdeführers einen klaren Beschwerdewillen im Sinne von Art. 385 Abs. 1 Bst. a StPO. Im Kern wendet er sich gegen die mit Strafbefehl vom 13. März 2018 verfügte Einziehung des Personenwagens Subaru J Impreza 1.6 4WD (Ziffer. 4). Allerdings verkennt der Beschwerdeführer, dass diese Frage nicht Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist. Verfahrensgegenstand der Beschwerde kann einzig sein, was das Regionalgericht entschieden hat.