Er teilte dem Beschwerdeführer mit, dieser habe dem Regionalgericht bis am 31. Juli 2018 mitzuteilen, ob sein Schreiben vom 12. Juli 2018 als (wohl verspätete) Beschwerde gegen die Verfügung vom 6. Juni 2018 zu behandeln sei. Diesfalls würden die Akten zur Beurteilung der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Bern weitergeleitet. Mit Schreiben vom 30. Juli 2018 (Poststempel: 30. Juli 2018) wandte sich der Beschwerdeführer abermals an das Regionalgericht. Diese Eingabe leitete der zuständige Gerichtspräsident am 2. August 2018 an die Beschwerdekammer weiter.