Diese Verfügung konnte dem Beschwerdeführer nicht zugestellt werden, weswegen sie ihm am 2. Juli 2018 auch noch per A- Post zugesendet wurde. Mit Schreiben vom 12. Juli 2018 (Poststempel: 13. Juli 2018) wandte sich der Beschwerdeführer an das Regionalgericht. Am 19. Juli 2018 antwortete der zuständige Gerichtspräsident in Briefform. Er teilte dem Beschwerdeführer mit, dieser habe dem Regionalgericht bis am 31. Juli 2018 mitzuteilen, ob sein Schreiben vom 12. Juli 2018 als (wohl verspätete) Beschwerde gegen die Verfügung vom 6. Juni 2018 zu behandeln sei.