1. Am 6. Juni 2018 stellte das Regionalgericht Bern-Mittelland (nachfolgend: Regionalgericht) formell fest, dass die Einsprache von A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) vom 11. April 2018 gegen den Strafbefehl BM 17 47730 vom 13. März 2018 verspätet eingereicht worden sei. Auf die verspätete Einsprache werde nicht eingetreten. Der Strafbefehl BM 17 47730 der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) vom 13. März 2018 sei somit in Rechtskraft erwachsen. Diese Verfügung konnte dem Beschwerdeführer nicht zugestellt werden, weswegen sie ihm am 2. Juli 2018 auch noch per A- Post zugesendet wurde.