Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 18 326 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 9. August 2018 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichterin Hubschmid, Oberrichter Stucki Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern Gegenstand Gültigkeit der Einsprache Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen das Strassenver- kehrsgesetz und Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelge- setz Beschwerde gegen die Verfügung des Regionalgerichts Bern- Mittelland vom 6. Juni 2018 (PEN 18 286) Erwägungen: 1. Am 6. Juni 2018 stellte das Regionalgericht Bern-Mittelland (nachfolgend: Regio- nalgericht) formell fest, dass die Einsprache von A.________ (nachfolgend: Be- schwerdeführer) vom 11. April 2018 gegen den Strafbefehl BM 17 47730 vom 13. März 2018 verspätet eingereicht worden sei. Auf die verspätete Einsprache werde nicht eingetreten. Der Strafbefehl BM 17 47730 der Regionalen Staatsan- waltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) vom 13. März 2018 sei somit in Rechtskraft erwachsen. Diese Verfügung konnte dem Beschwerdefüh- rer nicht zugestellt werden, weswegen sie ihm am 2. Juli 2018 auch noch per A- Post zugesendet wurde. Mit Schreiben vom 12. Juli 2018 (Poststempel: 13. Juli 2018) wandte sich der Be- schwerdeführer an das Regionalgericht. Am 19. Juli 2018 antwortete der zuständi- ge Gerichtspräsident in Briefform. Er teilte dem Beschwerdeführer mit, dieser habe dem Regionalgericht bis am 31. Juli 2018 mitzuteilen, ob sein Schreiben vom 12. Juli 2018 als (wohl verspätete) Beschwerde gegen die Verfügung vom 6. Juni 2018 zu behandeln sei. Diesfalls würden die Akten zur Beurteilung der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Bern weitergeleitet. Mit Schreiben vom 30. Juli 2018 (Poststempel: 30. Juli 2018) wandte sich der Be- schwerdeführer abermals an das Regionalgericht. Diese Eingabe leitete der zu- ständige Gerichtspräsident am 2. August 2018 an die Beschwerdekammer weiter. Mit Blick auf das Nachfolgende hat die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer auf das Einholen einer Stellungnahme verzichtet (Art. 390 Abs. 2 Schweizerische Strafprozessordnung [StPO; SR 312]). 2. Der Beschwerdeführer – allem Anschein nach ein Anhänger der sogenannten Reichsbürger- bzw. Selbstverwalterbewegung – machte in seiner Eingabe vom 30. Juli 2018 folgende für das vorliegende Verfahren relevante Äusserung: Ich habe mit meinen Schreiben nichts beantrag[t], sondern ich habe den Menschen welche in dieser Angelegenheit leisten oder geleistet haben einen Heilungsvorschlag gemacht. Die geforderten Ge- genstände sind jedoch trotzdem nicht bis am 27. Juli 2018 an mich zurückgegeben worden. Ich gebe den Verantwortlichen in dieser Angelegenheit nun erneut die Möglichkeit den entstandenen Verlust und Schaden zu begleichen und biete Ihnen nochmals einen Heilungsvorschlag an um die Kontrover- se zu lösen. Dieser lautet wie folgt: Ich erwarte von Ihnen, von C.________ und allen anderen Men- schen die in dieser Angelegenheit geleistet haben, dass mir mein Auto mitsamt allen Gegenständen die sich darin befinden zurückgegeben wird. Um die Heilung zu bewirken kann das Auto noch bis am Freitag, 10. August 2018 für die Abholung freigegeben werden. 3. Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie Verfahrenshandlungen erstinstanzli- cher Gerichte kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). 2 Die Beschwerdekammer erkennt in der oben wiedergegebenen Aussage des Be- schwerdeführers einen klaren Beschwerdewillen im Sinne von Art. 385 Abs. 1 Bst. a StPO. Im Kern wendet er sich gegen die mit Strafbefehl vom 13. März 2018 verfügte Einziehung des Personenwagens Subaru J Impreza 1.6 4WD (Ziffer. 4). Allerdings verkennt der Beschwerdeführer, dass diese Frage nicht Streitgegen- stand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist. Verfahrensgegenstand der Be- schwerde kann einzig sein, was das Regionalgericht entschieden hat. Es befand, die Einsprache gegen den Strafbefehl sei verspätet. Damit ist ausschliesslich die Rechtzeitigkeit der Einsprache Verfahrensgegenstand, nicht der Inhalt des Strafbe- fehls und somit auch nicht die Einziehung des Personenwagens. Zunächst ist aber zu prüfen, ob die Beschwerde gegen den Entscheid des Regio- nalgerichts ihrerseits rechtzeitig eingereicht worden ist. Dies ist nicht der Fall. Wie gesehen, ist gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Der Beschwerdeführer holte die ihm einge- schrieben zugesendete Verfügung vom 6. Juni 2018 bei der Post nicht ab. In An- wendung der einschlägigen Zustellfiktion (vgl. Art. 85 Abs. 4 Bst. a StPO) gilt die Sendung trotzdem am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch der Post als zugestellt. Gemäss Track and Trace der Post (98.34.130187.00047269 – Einschreiben R Inland) wurde die Abholungseinladung am 11. Juni 2018 deponiert. Die Rechtsmittelfrist fing folglich am 18. Juni 2018 an zu laufen und endete am 27. Juni 2018. Das darauffolgende Schreiben des Beschwerdeführers datiert indes erst vom 12. respektive 13. Juli 2018, wurde mithin über zwei Wochen zu spät ein- gereicht. Vor diesem Hintergrund ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Davon abgese- hen legt der Beschwerdeführer in seinen Schreiben vom 12. Juli 2018 und vom 30. Juli 2018 nicht einmal im Ansatz dar, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen würden (vgl. Art. 385 Abs. 1 Bst. b StPO) 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). 3 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer - der Generalstaatsanwaltschaft - dem Regionalgericht Bern-Mittelland, Gerichtspräsident B.________ (mit den Ak- ten) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwalt C.________ Bern, 9. August 2018 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Der Gerichtsschreiber: Müller Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 4