__ anschliessend nochmals eingehend zum Sachverhalt befragt. Die Einvernahme beschränkte sich somit nicht bloss auf das Vorhalten und Bestätigen der bereits am 3. Juli 2017 getätigten Aussagen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Aussagen von C.________ verwertbar sind. Dem Recht des Beschwerdeführers, wenigstens einmal angemessen und hinreichend Gelegenheit zu haben, die Aussage der ihn belastenden Person in Zweifel zu ziehen und Fragen an diese zu stellen, wurde mit der Einvernahme vom 25. Juli 2017 nachgekommen. Sie erfolgte, ebenso wie die darin erwähnte Einvernahme vom 3. Juli 2017, in rechtskonformer Weise.