___ – wie bereits erwähnt – nicht etwa wegen Erinnerungslücken, sondern lediglich deshalb um Einsicht in seine früheren Aussagen gebeten hat, um die damals gemachten Aussagen am 25. Juli 2017 mit Sicherheit bestätigen zu können. Von einer (allenfalls auch nur unbewussten) Beeinflussung von C.________ kann somit nicht gesprochen werden. Vor diesem Hintergrund kann auch keine Verletzung von Art. 143 Abs. 6 StPO ausgemacht werden, wonach eine einzuvernehmende Person ihre Aussagen aufgrund ihrer Erinnerung macht. Wie die Generalstaatsanwaltschaft zu Recht festhält, wurde C.________ anschliessend nochmals eingehend zum Sachverhalt befragt.