143 Abs. 1 StPO). Hinsichtlich des weiteren Ablaufs der Einvernahme und der Einvernahmetechnik enthält die StPO nur wenige Vorschriften, weshalb – in den Schranken des «fair trial» (Art. 3 Abs. 2 und 140 StPO) – ein gewisser (Handlungs-)Freiraum der jeweils einvernehmenden Person besteht (HÄRING, a.a.O., N. 33 zu Art. 143 StPO). Einer gesetzlichen Grundlage für das gewählte Vorgehen bedarf es somit nicht. Dass die Polizei zunächst die von C.________ am 3. Juli 2017 getätigten Aussagen erwähnt hat, ist in keiner Weise zu beanstanden, zumal diesen kein Verwertungsverbot entgegensteht (E. 4 hiervor).