Zum einen sei die Beeinflussung durch die gewährte Einsicht in das Einvernahmeprotokoll vom 3. Juli 2017 provoziert worden (wofür ohnehin keine gesetzliche Grundlage bestehe), zum anderen durch die Fragestellung, ob er seine Aussagen vom 3. Juli 2017 bestätigen könne. 5.2 Zu prüfen ist, ob anlässlich der Einvernahme vom 25. Juli 2017 die allgemeinen Vorschriften über die Durchführung von Einvernahmen missachtet (Art. 143 StPO) und/oder ob verbotene Beweiserhebungsmethoden angewendet worden sind. Das Verbot bestimmter Beweiserhebungsmethoden gemäss Art.