5. 5.1 Weiter leitet der Beschwerdeführer die Unverwertbarkeit des Einvernahmeprotokolls von C.________ vom 25. Juli 2017 aus dem Umstand ab, dass Letzterer durch das von der Polizei gewählte Vorgehen in seinem Aussageverhalten beeinflusst worden sei. Zum einen sei die Beeinflussung durch die gewährte Einsicht in das Einvernahmeprotokoll vom 3. Juli 2017 provoziert worden (wofür ohnehin keine gesetzliche Grundlage bestehe), zum anderen durch die Fragestellung, ob er seine Aussagen vom 3. Juli 2017 bestätigen könne.