4 sprechende Aussage ungültig und im weiteren Verfahren nicht verwertbar (GODEN- ZI, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 13 zu Art. 143 StPO). So bestimmt denn auch Art. 140 Abs. 1 StPO, dass Mittel, welche die Denkfähigkeit oder die Willensfreiheit einer Person beeinträchtigen können (worunter auch Drogen zählen), bei der Beweiserhebung untersagt sind. Ob die Mittel gezielt eingesetzt werden spielt keine Rolle.