_ vom 3. Juli 2017 deshalb nicht abgestellt werden dürfe, weil dieser damals infolge seines Kokainkonsums nicht vernehmungsfähig gewesen sei, ist festzuhalten was folgt: C.________ gab anlässlich seiner Befragung vom 3. Juli 2017 zu Protokoll, dass er um ca. 17 Uhr – also rund eineinhalb Stunden vor Beginn der Einvernahme – «eine Linie Kokain» geschnupft habe, wobei es sich «nur um eine kleine Menge» gehandelt habe (Einvernahmeprotokoll C.________ vom 3. Juli 2017, Z. 25 f.). Die Vernehmungsfähigkeit der einzuvernehmenden Person ist in der StPO nicht ausdrücklich erwähnt.