178 Bst. f StPO als Auskunftspersonen einzuvernehmen sind (BGE 140 IV 172 E. 1.3, 141 IV 220 E. 4.5). Diesem sog. Konfrontationsrecht kam die Staatsanwaltschaft in der Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer mit der Einvernahme von C.________ vom 25. Juli 2017 nach. 4.2 Hinsichtlich des Einwands, wonach auf die Aussagen von C.________ vom 3. Juli 2017 deshalb nicht abgestellt werden dürfe, weil dieser damals infolge seines Kokainkonsums nicht vernehmungsfähig gewesen sei, ist festzuhalten was folgt: C.__