3 4. 4.1 Wie die Generalstaatsanwaltschaft zu Recht ausführt, handelte es sich bei der Befragung von C.________ vom 3. Juli 2017 um eine (nicht delegierte) polizeiliche Einvernahme im Rahmen von Art. 306 Abs. 2 Bst. b StPO. Eine derartige Befragung ist nicht parteiöffentlich (BGE 139 IV 25 E. 5.4.3). Hinzu kommt, dass die fragliche Einvernahme in einem anderen Verfahren, d.h. nicht in der den Beschwerdeführer betreffenden Strafuntersuchung, stattgefunden hat, weshalb eine Berufung auf Art.