3.2 Der Beschwerdeführer verlangt die Entfernung des in seinem Verfahren produzierten Einvernahmeprotokolls von C.________ vom 25. Juli 2017 und die sich darauf stützenden Vorhalte in seinem eigenen Einvernahmeprotokoll vom 25. Juli 2018. Dies aus zweierlei Gründen: Zum einen sei in der Einvernahme von C.________ vom 25. Juli 2017 auf Aussagen desselben vom 3. Juli 2017 abgestellt worden, die C.________ in nicht vernehmungsfähigem Zustand und in Verletzung der Teilnahmerechte getätigt habe (nachfolgend E. 4). Zum anderen sei C._____