Am 25. Juli 2017 wurde C.________ im Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer in Anwesenheit der amtlichen Verteidigung des Beschwerdeführers als Auskunftsperson befragt. Auf Frage der Polizei, ob er seine Aussagen vom 3. Juli 2017 bestätigen könne, sagte er: «Ja, ich kann die Aussagen eigentlich bestätigen. Wenn ich kann, würde ich das Protokoll noch einmal gerne durchlesen, um es mit Sicherheit zu bestätigen.» (Protokoll der Einvernahme von C.________ vom 25. Juli 2017, Z. 26 f.). Dies wurde ihm gewährt und nachdem er das Protokoll durchgelesen hatte, sagte er: «Ich kann die Aussagen bestätigen und es ist alles korrekt.» (Z. 31).