3. 3.1 Aus den Akten ergibt sich folgender Sachverhalt: Am 3. Juli 2017 hielt die Polizei den von ihr observierten C.________ in seinem Fahrzeug an und stellte bei ihm eine kleine Menge Kokaingemisch sicher. Gleichentags wurde er als beschuldigte Person einvernommen. C.________ gab dabei an, bei einem «Schwarzafrikaner» namens «D.________» seit ca. 2 Jahren drei bis vier Mal pro Woche Kokain gekauft zu haben (Einvernahmeprotokoll C.________ vom 3. Juli 2017, Z. 63 f.). Im weiteren Verlauf der Ermittlungen soll sich der Verdacht erhärtet haben, dass es sich beim Beschwerdeführer um den vorerwähnten «D.________» handeln könnte.