Diese Praxis kommt auch zum Zug, wenn, wie hier, die Entfernung von Aktenstücken aufgrund der Verletzung von Teilnahmerechten geltend gemacht wird (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 15 262 vom 9. November 2015 E. 2.1). Der Beschwerdeführer hat als beschuldigte Person somit ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids. Auf die Beschwerde ist einzutreten.