Gleichzeitig stellte er ein Ausstandsgesuch betreffend Besetzung der Beschwerdekammer in Strafsachen. Mit Verfügung vom 7. August 2018 leitete die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer das Ausstandsgesuch zuständigkeitshalber an die Strafkammern des Obergerichts weiter. Die Generalstaatsanwaltschaft schloss in ihrer Stellungnahme vom 14. August 2018 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer replizierte am 5. September 2018 und hielt an seinen Rechtsbegehren fest.