2. Es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, das Protokoll der Einvernahme von C.________ vom 25. Juli 2018 aus den Akten zu weisen und die sich darauf beziehenden Aussagen des Beschuldigten im Einvernahmeprotokoll vom 25. Juli 2018 zu schwärzen. Das Einvernahmeprotokoll von C.________ sei bis rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens unter separatem Verschluss zu halten. Nach rechtskräftigem Abschluss des Strafverfahrens ist das Einvernahmeprotokoll von C.________ zu vernichten. 3. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuverweisen.