Sämtliche Fragen, welche sich in seinem Einvernahmeprotokoll vom 25. Juli 2018 auf Aussagen von C.________ beziehen würden, seien zu schwärzen. Ebenso seien sämtliche Stellen im Polizeirapport, welche mit der Einvernahme von C.________ in Verbindung stehen, zu schwärzen. Mit Verfügung vom 30. Juli 2018 wies die Staatsanwaltschaft diese Anträge ab. Dagegen erhob A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 2. August 2018 Beschwerde und stellte folgende Anträge: 1. Es sei die Beschwerde gutzuheissen und Verfügung BM 17 13454 vom 30. Juli 2018 sei aufzuheben.