Die Staatsanwaltschaft hat das Verfahren wegen versuchter einfacher Körperverletzung richtigerweise nicht an die Hand genommen. Auch in diesem Punkt wird die Beschwerde somit abgewiesen. 8. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu bezahlen. Sie werden bestimmt auf CHF 2‘000.00. 9. Die Beschuldigte ist weder anwaltlich vertreten, noch sind ihr sonstige entschädigungswürdigen Nachteile entstanden. Auf die Ausrichtung einer Entschädigung wird daher verzichtet.