Vorwürfe wegen einfacher Körperverletzung erhob der Beschwerdeführer damals noch nicht. Anders als er nun argumentiert, kann die Einreichung dieser Anzeige nicht bewirken, dass die Antragsfrist im Bezug auf die einfache Körperverletzung noch nicht zu laufen begann. Die vom Beschwerdeführer zitierte Literaturstelle bezieht sich auf die Konstellation, in der der Anzeiger vorerst nur Anzeige gegen Unbekannt einreicht, weil ihm die Person des Täters noch nicht bekannt ist. Dies war vorliegend aus nachfolgenden Gründen nicht der Fall: