31 StGB beträgt die Frist für die Einreichung einer Strafanzeige drei Monate. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt wird. Die Kenntnis des Täters setzt selbstredend die Kenntnis der Tat voraus. 7.6 Die Strafanzeige vom 21. Dezember 2017 beinhaltete einzig den Verdacht gegen unbekannte Täterschaft auf Unterdrückung von Urkunden und Amtsmissbrauch. Vorwürfe wegen einfacher Körperverletzung erhob der Beschwerdeführer damals noch nicht.