Er habe erst durch die Einlassung der Beschuldigten im Ermittlungsverfahren Kenntnis von der Tat und der Täterin erlangt. Zudem habe er bereits mit der Strafanzeige vom 21. Dezember 2017 vorbehaltlos Strafantrag gegen Unbekannt gestellt. Werde rechtsgültig Strafantrag gegen Unbekannt eingereicht, habe die Antragsfrist zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht begonnen. Der Beschwerdeführer verweist in diesem Zusammenhang auf RIEDO, in: Basler Kommentar Strafgesetzbuch I, 3. Aufl. 2013, N. 7 zu Art. 31. 7.5 Gemäss Art. 31 StGB beträgt die Frist für die Einreichung einer Strafanzeige drei Monate.