Es fehle somit an einer Prozessvoraussetzung für die Eröffnung einer Untersuchung. 7.4 Dem hält der Beschwerdeführer in seiner Replik entgegen, er habe im Zeitpunkt der Schlichtungsverhandlung weder wissen können, wer allenfalls als Täter in Betracht komme und im Besonderen nicht wissen können, dass sich die Vollmacht entgegen dem Verhalten und den Aussagen der Beschuldigten anlässlich der Verhandlung gleichwohl in den Akten befunden habe. Er habe erst durch die Einlassung der Beschuldigten im Ermittlungsverfahren Kenntnis von der Tat und der Täterin erlangt.